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Allgemein
Seit 01.01.2019 muss der*die Eigentümer*in einer Freizeitwohnung die Tourismusabgabe in Form einer jährlichen Pauschale (setzt sich zusammen aus der Freizeitwohnungspauschale plus Gemeindezuschlag) entrichten. Von der Freizeitwohnungspauschale verbleiben 5 % der Gemeinde als Kostenbeitrag für die Einhebung. Der übrige Betrag (95 %) fließt dem Tourismusverband zu. Der Gemeindezuschlag verbleibt zur Gänze im Gemeindebudget.
Freizeitwohnungen sind Wohnungen im Sinn des § 2 Z 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), die
1. in das Gebäude- und Wohnungsregister eingetragen sind und2. länger als 26 Wochen keinen Hauptwohnsitz darstellen und3. nicht überwiegend zu folgenden Zwecken benötigt werden:
Länger als zwei Monate auf Campingplätzen abgestellte Wohnwägen, Wohnmobile oder Mobilheime (Dauercamper) gelten als Freizeitwohnungen.
Nicht als "Freizeitwohnungen" gelten:
1. unbewohnte Wohnungen, wenn seit mindestens fünf Jahren auf demselben Grundstück
a) zumindest eine Person durchgehend mit Hauptwohnsitz wohnt, b) keine Wohnung als Gästeunterkunft verwendet wird und c) nicht Personen wohnen, die keine nahen Angehörigen im Sinn des § 2 Abs. 7 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 sind. d) ein Hauptwohnsitz ist nicht erforderlich, solange dieser aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen aufgegeben werden muss.
2. Wohnungen, die nicht vermietet sind und im Eigentum einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung oder eines Unternehmens, dessen Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnraum ist, stehen.
Abgabenpflicht
Zur Entrichtung der Abgabe ist der*die Eigentümer*in der Freizeitwohnung gemäß § 55 Abs. 2 Oö. Tourismusgesetz 2018 gesetzlich verpflichtet.
Abgabenhöhe
Die Höhe der Freizeitwohnungspauschale beträgt ab 1.1.2023 je Wohnung mit
Gemeindezuschlag zur Freizeitwohnungspauschale:
1. für Wohnungen bis zu 50 m2 Nutzfläche sowie für Dauercamper 150 % der Freizeitwohnungspauschale2. für Wohnungen über 50 m2 Nutzfläche 200 % der Freizeitwohnungspauschale
Haftung und Strafbestimmungen
Der*die Unterkunftgeber*in haftet nach den Bestimmungen des Oö. Abgabengesetzes und den für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung für die Entrichtung der Freizeitwohnungspauschale und des Gemeindezuschlages.
Daher können bei Nichtentrichtung der Abgabe gemäß § 111 BAO von der Abgabenbehörde Zwangsstrafen von bis zu € 5.000,- verhängt werden.
Weitere Informationen
Oö. Toursimusgesetz 2018
Land Oberösterreich - Informationen zur Tourismusabgabe
2023_Verordnung_Zuschlag_Freizeitwohnungspauschale[1].pdf herunterladen (0.09 MB)