Verordnung der BH Vöcklabruck betreffend Schutz vor Waldbränden

Waldbrand

Aufgrund der niederschlagsarmen Wintermonate und der daraus folgenden Trockenheit unserer Wiesen und Wälder besteht derzeit akute Brandgefahr. Deshalb hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck betreffend Schutz vor Waldbränden nun folgende Verordnung erlassen:


Schutzmaßnahmen:
- In den Waldgebieten aller Gemeinden des Bezirkes Vöcklabruck sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jegliches Anzünden von Feuer und das Rauchen verboten.

- Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo in Anbetracht der Größe des Feuers, der Beschaffenheit der Bodendecke, der Topografie und der meteorologischen Verhältnisse (Niederschlag, Windstärke, Windrichtung) das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug auf den benachbarten Wald nicht ausgeschlossen werden kann.


Bekanntmachung des Verbots:

Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer dürfen dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich machen (§ 41 Abs. 3 Forstgesetz 1975).


Strafbestimmungen:

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Ziffer 17 des Forstgesetzes 1975 mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die beiden Strafen nebeneinander verhängt werden.


Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt mit 8. März 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2025 außer Kraft.


Der Bezirkshauptmann: Mag. Dr. Johannes Beer



BH VB Verordnung Schutz vor Waldbrand (151 KB) - .PDF